Aktuelles

Absinken Rechnungszins auf 0,25 Prozent ab 01.01.2022

Das Absinken des Garantiezinses auf nun mehr klägliche 0,25 % (auf den Sparanteil) wurde seitens des BMF schon vor einigen Jahren beschlossen. Weiterhin
senken für 2022 die laufende Verzinsung erneut. Viele Gesellschaften gewähren noch zusätzlich in ihren Deklarationen (Überschuss) eine Gesamtverzinsung von 2,6 Prozent – mehr als 3 Prozent leistet m.E keiner mehr. Ein weiterer Abwärtstrend ist aufgrund der anhaltend lauen Zinsmarktphase nicht auszuschließen.

Riester-Versicherungsverträge

Immer mehr Gesellschaften steigen aus dem steuerlich geförderten Riestergeschäft vollends aus, einige Wenige bieten nur mehr fondsgebundene Policen an; aber auch hier wird die Auswahl immer geringer.Bankensparpläne gibt es meines Wissens nach gar nicht mehr und offenbar buhlen nur mehr zwei Fondsgesell-
schaften/Banken mit ihren Riester-Fondssparpläne (Deka und Union Investment). U.a. hat auch die DWS Group ihre mit durchaus ordentlichen Renditen versehenen DWS-Pläne schon zum 1.7.2021 eingestellt. Sehr schade, denn hier gab es auch über ausgewählte Vermittler Rabatte auf den Ausgabenaufschlag.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie wissen wollen, wie es um Ihre bestehende Lebens- oder Rentenversicherung (incl. bAV, Riester und Rürup) steht und ob Handlungsbedarf angesagt ist. In diesem Zusammenhang prüfen wir auch die komplexe steuerliche Situation der Altersvorsorgeverträge.

Beitragssatz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

beläuft sich zum  1.1.2022 auf durchschnittlich  auf 15,9 Prozent des Bruttoeinkommens (14,6 % und Zusatzbeitrag von meist 1,3 %), wobei ja schon seit einigen Jahren wieder ein paritätische Aufteilung Arbeitgeber-/Arbeitnehmeranteil gilt. Die meisten Kassen halten diesen zum Jahreswechsel 2022 stabil,
einige erhöhen, andere senken ab.

Somit gilt es, die weitgehend standardisierten Leistungen der gesetzlichen Betriebs,- Innungs- und Krankenkassen gründlich auf weitere Services zu vergleichen (auch im Hinblick auf mögliche Zusatzbeiträge) und für mögliche Lücken private Zusatzversicherungen in Betracht zu ziehen. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen dabei.

Verzinsung bei unterjähriger Zahlung der Versicherungsprämie

Unlängst haben sich die Verbraucherschutzverbände sowie Gerichte mehrfach mit der Frage be-schäftigt, festzustellen, ob der Versicherer verpflichtet sei, im Fall der Eröffnung von unterjährigen Prämienzahlungen gegen einen Ratenzahlungsaufschlag den Versicherungsnehmer auf den Effektivzins hinzuweisen und dem entgegenstehende Klauseln unwirksam seien. Nach der Argumentation des Verbraucherverbandes stellt die Eröffnung einer unterjährigen Zahlungsweise einen Darlehensvertrag dar und die entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen eines Versicherers ergeben sich eindeutig aus § 492 BGB. Hiergegen wandte sich der Versicherer mit der Begründung, dass bei der Eröffnung einer unterjährigen Zahlungsweise nicht der Darlehenscharakter entscheidend ist, sondern der Rabattgedanke im Vordergrund steht.

Nachdem zunächst das LG Bamberg (Az.: 2 O 764/04) dem Kläger Recht gab und dann die gegen das Urteil eingelegte Berufung des Versicherers vor dem OLG Bamberg (Az.: 3 U 35/06) Erfolg hatte, erkannte der Versicherer vor dem BGH den Unterlassungsanspruch des Klägers an und vermied dadurch eine Entscheidung und Begründung des BGH in der Sache selbst. Damit wurde die Entscheidung des LG Bamberg – nach Erörterung der rechtlichen Hinweise des BGH – rechtskräftig. Fraglich ist, welche rechtlichen Folgen und konkrete Ansprüche sich hieraus nun für andere Versicherungsnehmer ergeben.

Informieren Sie uns, wenn sie entsprechende Fallkonstellationen haben und fragen Sie uns, was man hier tun kann.