Neutralität

Streng mit dem Berufsbild des Versicherungsberaters (nach § 34 e GewO; § 58 Abs. IV VVG) ist das Merkmal Neutralität und Unabhängigkeit verbunden. Seine Tätigkeit übt er zudem freiberuflich, selbstständig und eigenverantwortlich aus.

Während sich die Vergütung bei Vermittlern, Vertretern oder Maklern (Zulassung nach § 34 d GewO; §§ 58 Abs. I bis III VVG) überwiegend in Courtage oder bzw. Provisionen bildet und somit eine neutrale, also von eigenen Verkaufsinteressen losgelöste Beratung zumindest sehr problematisch,  ist nur der Versicherungsberater unabhängig und in seiner Beratung, Empfehlung, Einschätzung der richtigen Lösung und vor allem des Anbieters frei – eben nicht provisionsgetrieben oder an Versichererinteressen gebunden. Ohnehin sind die meisten Vermittler nur mit einem oder wenigen Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsunternehmen gebunden.

Die Beratung ist meist nicht unabhängig und im übrigen meist auf einen zügigen Abschluss ausgerichtet, worunter die Beratungsqualität oftmals zu kurz kommt.  Bisweilen wird unserem Berufsstand dann entgegengehalten, dass man für die Vergütung der Vermittler anders als bei dem Honorar der Versicherungsberater nicht gesondert aufzukommen hat. Vielen ist jedoch nicht bekannt, dass die Prämie durch Courtagen bzw. Provision erhöht ist und auch bei unzureichender Beratungsqualität anfällt. Schließlich bemisst sich diese nicht an Dauer, Tiefe und Umfang der Beratung und wird obendrein auch noch in Folgeprovisionen geleistet , also auch dann, wenn der Vermittler nach Abschluss eigentlich gar nicht mehr konkret für den Kunden tätig ist. Demgegenüber orientiert sich die planbare Honorierung des unabhängigen Beraters am Bedarf und den Wünschen des Mandanten.

Die im Verlaufe des 2018 in europaweit umzusetzende IDD-Richtlinie (Insurance Distributive Directive) sieht zudem vor, dass nun auch Versicherungsberater bei der Assekuranz sog. Nettotarife abrufen und in Anspruch nehmen kann (hier sind die Abschlusskosten herausgerechnet und somit die künftige Prämie entsprechend niedriger ) oder 80 % der Abschlusskosten werden an den potentiellen Mandanten weiter gereicht.