FAQ / Kosten

Kosten der Beratung oder Vertretung?

Verständlicherweise kommt zu Beginn der Kontaktaufnahme die Frage nach den Honorargebühren.

Vorab bemerkt, sind an sich nur 3 Wege möglich, entweder eine Bemessung nach dem Gegenstandwert (Streitwert) oder eine Honorierung nach Aufwand, m.a.W. Stunden (oder eine Limitierung auf einen festen Betrag).Zumeist erfolgt eine Abrechnung nach
Stundenaufwand, weil diese Form für beide Beteiligte auch gerechter ist. Je nach Art Ihres Anliegens ist aber es schwierig, den Aufwand im Vorfeld genau einzuschätzen.

Nehmen wir mal das in meiner Praxis häufige Mandat zur Beratung für eine Berufs-unfähigkeitsversicherung. Hier kenne ich zum einen nicht Ihre gesundheitlichen
Verhältnisse (bedingt u.a. Risikovoranfragen), weiß auch nicht, wie tief Ihre Vorkenntnisse sind und viele Versicherer Sie detailliert vergleichen und in die Auswahl mit einbeziehen wollen.

Wenn ich aber nach einem kurzen Telefonat Ihren Beratungswunsch etwas detaillierter kenne, kann ich (hoffentlich) eine ungefähre Aufwandseinschätzung vornehmen.

Alternativ bietet sich an, dass man für eine Erstbetrachtung Ihres Anliegens den Aufwand begrenzt und dann bei konkreteren Informationen die Beratung fortsetzt.

Unser Berufsstand verfügt aber über einen Zugang zu sog. „Nettotarife“ bei zahlreichen Gesellschaften und in vielen Sparten, was ja zu einer Reduzierung der Prämien führt, wenn ein Vertrag über meine Kanzlei eingesteuert würde. Das Honorar hat sich deshalb oftmals nach einer überschaubaren Zeit amortisiert, ungeachtet von den Vorteilen einer qualifizierten und unabhängigen Mandatswahrnehmung durch einen Versicherungsberater.
Die Vergütung für unsere Tätigkeit bemisst sich nach den gleichen gesetzlichen Bestimmungen wie für Rechtsanwälte (analog dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG). Es ist unserem Berufsstand somit untersagt, Courtagen oder Provisionen seitens der Gesellschaften entgegenzunehmen.

Steuerlicher Hinweis zum Beraterhonorar

Die Finanzämter erkennen im Regelfall Rechtsberatungs- und Prozesskosten sowie an Versicherungs bzw. Rentenberater entrichtete Honorare, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen sowie berufsständischen Versorgungsansprüchen oder aus privaten Rentenversicherungen sowie der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten an – Bundesministerium für Finanzen: IV B-5-S 2255-357/97.

Dauer des Mandats bzw. der Beratung

Dies hängt von Art und Umfang meiner Tätigkeit und der Schnelligkeit im Schriftwechsel mit anderen Beteiligten ab. Ich bin aber um zügige und  zeitnahe Bearbeitung Ihres Mandatsanliegens bemüht, denn je mehr Zeit zwischen Nachfragen, Anfordern von Unterlagen und sonstigen Zeitphrasen verstreicht, um so aufwändiger ist, es, sich in das Mandat wieder gründlich einzulesen. Es ist mir aber schon im eigenen Interesse
daran gelegen, das Mandat zügig abzuschließen. Selbstverständlich werden meine Mandanten regelmäßig über den Sachstand auf dem Laufenden gehalten.